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Satzung der Solidarität Ettlingen Fada N' Gourma e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Solidarität Ettlingen Fada N' Gourma e. V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Ettlingen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Verständigung durch wechselseitige Information, gegenseitige Unterstützung und Begegnung zwischen den Bürgern, Institutionen und Einrichtungen der Region Fada N' Gourma (Burkina Faso) und Ettlingen (Bundesrepublik Deutschland), insbesondere in folgenden Bereichen:
a) Austausch von Erfahrungen aus den Gebieten Bildung, Forschung, Gesundheitswesen, Kultur, Kunst, Religion, Sport, Technologie (insbesondere angepasste Technologie), Wissenschaft;
b) Kennenlernen der Bürger sowohl durch persönliche Kontakte als auch durch Medien (Film, Funk, Fernsehen);
c) Austausch von Erfahrungen aus Schule, Beruf, Betrieb und Verwaltung;
d) Förderung von Kontakten zwischen Familien (vor allem auch Kindern) beider Regionen;
e) Einsetzen für den Abbau von gegenseitigen Vorurteilen in der Gesellschaft beider Regionen, auch zur Förderung des Friedens und zur Wahrung der Menschenrechte;
f) Verstärkung des Verständnisses der Bürger beider Regionen für Zusammenhänge und wechselseitige Verflechtung durch partnerschaftliches Lernen im Rahmen der konkreten Zusammenarbeit;
g) sowie entsprechende Aktivitäten in weiteren Bereichen, die sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder aus dem Kreise der Mitglieder bilden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an
Terre des Hommes Postfach 41 26 4500 Osnabrück,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder können auch juristische Personen werden. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet Werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Ablehnung eines Antrags ist der Vorstand. verpflichtet, die Ablehnung schriftlich zu begründen; der Vorstand ist weiter verpflichtet, den abgewiesenen Bewerber zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen und den Bewerber darauf hinzuweisen, dass dieser berechtigt ist, sich mit seinem Aufnahmeantrag an die Mitgliederversammlung zu wenden. Stimmt die Mitgliederversammlung dem Aufnahmeantrag zu, ist der Bewerber damit aufgenommen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung sollte dem Mitglied mitgeteilt werden.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlicher Stellungnahme geben.
Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Berufung vorzuliegen, die Versammlung entscheidet abschließend.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitglieder werden Jahresbeiträge erhoben.
Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliedern festgesetzt. Ehrenmitglieder sind der Zahlung von Beiträgen befreit. Der Vorstand kann in ganz oder teilweise in geeigneten Fallen Gebühren und Beitrage erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Verein sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kassenprüfer.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und mindesten zwei Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll aber gelten, dass der stellvertr. Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden und der Schatzmeister nur im Verhinderungsfälle des Vorsitzenden und des stellvertr. Vorsitzenden tätig werden soll.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der| Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Ausstellung der Tagesordnung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufgaben von Mitgliedern und Beisitzern, soweit nicht die Mitgliederversammlung hierüber entschieden hat
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen; Beisitzer können als Liste gewählt werden. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so werden seien Aufgaben bis zur Neuwahl oder Nachwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung von den übrigen Vorstandsmitgliedern wahrgenommen.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
Die Sitzungen des Vorstands sind vereinsöffentlich. Die Sitzungen, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einzuberufen. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand kann in dringenden Fällen im schriftlichen oder telefonischen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll gefertigt.
§11 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) sie bestimmt, in welcher Weise der Verein den Vereinszweck erfüllt und entscheidet über den Haushalt;
b) sie berät und genehmigt den Jahresbericht des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses;
c) sie erteilt dem Vorstand Entlastung;
d) sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und setzt die Anzahl der Beisitzer fest;
e) sie setzt die Mitgliedsbeiträge fest;
f) sie beschließt über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
g) sie ernennt Ehrenmitglieder;
h) sie berät über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen, über die sie ggf. auch Beschluss fasst.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag, Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 13 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet.
Die Art der Abstimmung schlägt der Vorsitzende vor. Die Abstimmung muss geheim und schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen möglich, zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Abstimmung über Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung ist nur dann wirksam, wenn diese als Tagesordnungspunkt in der Einladung enthalten waren. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, die Zustimmung kann auch nachträglich schriftlich erteilt werden. Die Regelung über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins in § 2 dieser Satzung bleibt unberührt.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Kassenprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 16 Auflösung des Vereins
Beschließt die Mitgliederversammlung gemäß § 14 mit der erforderlichen Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins, so sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils gemeinsam mit dem Schatzmeister vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Sämtliche Regelungen in dieser Satzung, die die Auflösung des Vereins betreffen, gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderen als den hier vorgesehenen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die Satzung ist mit einer geringer Änderung vom 24.04.97 seit dem 20.02.1986 gültig.
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